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BVerwG·2 B 8/18, 2 B 8/18 (2 C 6/18)·02.05.2018

Gewährung der vollen Übergangsbeihilfe für Soldaten mit Zulassungsschein; Übergangsregelung; Zulassung der Revision

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVersorgungsrecht (Soldatenversorgung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Vorentscheidung ist begründet; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob ehemalige Soldaten mit vor dem 1.6.2005 erteiltem Zulassungsschein und hälftiger Übergangsbeihilfe als vorhandene Versorgungsempfänger im Sinne der Übergangsregelung des §98 Abs.1 SVG gelten. Die Frage ist höchstrichterlich ungeklärt und berührt einen nicht überschaubaren Personenkreis; daher ist eine Klärung durch das Revisionsverfahren erforderlich. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und bisher höchstrichterlich ungeklärt ist.

2

Bei der Auslegung von Übergangsregelungen begründet ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft relevant ist.

3

Die Auslegung des §98 Abs.1 Satz1 SVG ist zu klären, soweit unklar ist, ob ehemals mit Zulassungsschein und hälftiger Übergangsbeihilfe versehene Soldaten als vorhandene Versorgungsempfänger gelten.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbes. §§47, 52, 63 GKG).

Relevante Normen
§ 12 SVG§ 98 Abs 1 S 1 SVG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 98 Abs. 1 Satz 1 SVG§ Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2017, Az: 1 A 908/16, Urteil

vorgehend VG Arnsberg, 7. April 2016, Az: 13 K 882/15, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2

Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob ehemalige Soldaten, die vor dem 1. Juni 2005 einen Zulassungsschein und hälftige Übergangsbeihilfe erhalten haben, im Sinne der Übergangsregelung des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG als vorhandene Versorgungsempfänger gelten, ist entscheidungserheblich, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und bedarf im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich bereits daraus, dass die Auslegung von § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG zwischen den Obergerichten umstritten ist (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 16. September 2015 - 10 A 10387/15 -).

3

Zwar betrifft die aufgeworfene Frage die Auslegung einer Übergangsregelung. Im Hinblick auf eine solche Bestimmung ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aber ausnahmsweise gegeben, wenn die Beantwortung der Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 - 2 B 73.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 423 Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Auslegung von § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG hat Bedeutung für sämtliche Zulassungsscheine, die bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) am 1. Juni 2005 erteilt und noch nicht zurückgegeben oder zur Begründung eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses genutzt worden sind.

4

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.