Themis
Anmelden
BVerwG·2 B 8/12, 2 B 8/12 (2 C 16/12)·24.08.2012

Beamter auf Probe; gesundheitliche Eignung; Prognose

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienstrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin ist Probebeamtin; das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an die Prognoseentscheidung des Dienstherrn über gesundheitliche Eignung zu stellen sind und inwieweit Gerichte diese überprüfen dürfen. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung dieser Fragen beitragen.

Ausgang: Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung von Anforderungen an Prognoseentscheidungen über gesundheitliche Eignung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung rechtlicher Fragen geeignet ist.

2

Die Prognoseentscheidung des Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung einer Probebeamtin kann rechtlich bedeutsame Fragen aufwerfen, die revisionsrechtlich zu klären sind.

3

Die Gerichte sind befugt, die Anforderungen an die Begründung und Rechtmäßigkeit von prognostischen dienstherrlichen Entscheidungen zur gesundheitlichen Eignung zu überprüfen; Umfang und Grenzen dieser gerichtlichen Kontrolle bedürfen klärender Prüfung.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. September 2011, Az: 6 B 20.09, Urteil

Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen die Prognoseentscheidung eines Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung einer Probebeamtin genügen muss und inwieweit die Gerichte diese überprüfen können.