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BVerwG·2 B 81/15, 2 B 81/15 (2 C 31/16)·27.09.2016

Revisionszulassung; Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus

ArbeitsrechtArbeitszeitrechtIndividualarbeitsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über 48 Wochenstunden nach Art.22 Abs.1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Die Zulassung dient der Klärung der unionsrechtlichen Auslegungsfragen.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Klärung der Auslegung von Art.22 RL 2003/88/EG nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung offener Rechtsfragen, insbesondere unionsrechtlicher Auslegungsfragen, geeignet erscheint.

2

Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG wirft grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen einer mitgliedstaatlichen 'Opt‑out'‑Regelung für Überstunden oberhalb von 48 Wochenstunden auf, die einer obergerichtlichen Klärung bedürfen.

3

Regelungen, die freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst erlauben, sind im Lichte des Unionsrechts dahingehend zu prüfen, ob Freiwilligkeit und Arbeitsschutzvorgaben hinreichend gewahrt werden.

4

Die besondere Bedeutung unionsrechtlicher Arbeitszeitvorschriften kann die Zulassung der Revision rechtfertigen, soweit die Auslegung der Richtlinie Auswirkungen auf die Zulässigkeit nationaler Ausnahmeregelungen für bestimmte Berufsgruppen hat.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 31.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 1376/12

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.