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BVerwG·2 B 77/20, 2 B 77/20 (2 C 6/21)·12.07.2021

Ausschluss des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen unterlassener Vollstreckung einer erstrittenen einstweiligen Anordnung gegen den Dienstherrn; Revisionszulassung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren über einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Vollstreckung einer erstrittenen einstweiligen Anordnung. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu, da die Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben. Zu klären sind insbesondere die Wirkung der unterlassenen Vollstreckung auf § 839 Abs. 3 BGB und der Beginn der Monatsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO.

Ausgang: Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung; Revision wird zur Klärung grundsätzlicher Fragen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache zur Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage von allgemeiner Bedeutung geeignet ist.

2

Es kann eine grundsätzliche Rechtsfrage sein, ob ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Beamte im Primärrechtsschutz gegen den Dienstherrn obsiegt, aber auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet.

3

Zu prüfen ist, ob die Monatsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO mit Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung beginnt auch dann, wenn der Kläger lediglich mit einem Hilfsantrag obsiegt, der Hauptantrag jedoch abgelehnt wurde und er Rechtsmittel einlegt.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerde- und Revisionsverfahren erfolgt auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG jeweils nach dem für das Verfahren maßgeblichen Interesse.

Relevante Normen
§ 839 Abs 3 BGB§ 123 Abs 3 VwGO§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 929 Abs 2 ZPO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 839 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. Oktober 2020, Az: 1 L 72/19, Urteil

vorgehend VG Halle (Saale), 27. März 2019, Az: 5 A 519/16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 8. Oktober 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 65 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn wegen § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein kann, wenn der Beamte gegen den Dienstherrn - als juristische Person des öffentlichen Rechts - im Primärrechtsschutz obsiegt, aber sodann von Vollstreckungsmaßnahmen absieht. In diesem Zusammenhang kann ggf. auch geklärt werden, ob die Monatsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO auch dann mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung beginnt, wenn der Beamte als Vollstreckungsgläubiger lediglich mit dem Hilfsantrag erfolgreich gewesen ist, sein Hauptantrag hingegen abgelehnt wurde und er dagegen mit Rechtsmitteln vorgeht und die Beschwerdeentscheidung abwartet.

2

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.