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BVerwG·2 B 75/20, 2 B 75/20 (2 C 20/21)·01.12.2021

Disziplinare Ahndung wiederholter morgendlicher Kernzeitverletzungen

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist die Frage, wie vielfache morgendliche Verstöße gegen die Kernarbeitszeit disziplinarisch zu beurteilen sind, wenn die versäumte Zeit durch abendliche Mehrarbeit in der Gleitzeit ausgeglichen wird. Weiterer Klärungsbedarf besteht, wann zeitlich gestreckte Pflichtverletzungen bei der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 BDG unter dem Gesichtspunkt der stufenweisen Steigerung von Disziplinarmaßnahmen zu berücksichtigen sind.

Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben; Revision zur Klärung grundsätzlicher Fragen zur disziplinarischen Bewertung wiederholter Kernzeitverstöße zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Frage, ob ein Fernbleiben vom Dienst i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG vorliegt, ist nicht allein auf den zeitlichen Ausgleich binnen Gleitzeit abzustellen; vielmehr ist die tatsächliche Nichterfüllung dienstlicher Pflichten in der Gesamtwürdigung zu prüfen.

2

Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BDG ist der Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen zu beachten; eine verspätete Verfolgung zeitlich gestreuter Pflichtverletzungen kann die Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme beeinflussen.

3

Wiederholte, einzeln zeitlich gestreut auftretende Dienstpflichtverletzungen können in ihrer kumulativen Wirkung disziplinarisch relevant werden, sodass die Häufung und Intensität bei der Gewichtung des Vergehens zu berücksichtigen sind.

4

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen geeignet erscheint.

Relevante Normen
§ 96 Abs 1 S 1 BBG 2009§ 13 Abs 1 BDG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 96 Abs. 1 Satz 1 BBG§ 13 Abs. 1 BDG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 16. September 2020, Az: 3d A 2713/19.BDG, Urteil

vorgehend VG Düsseldorf, 14. Mai 2019, Az: 38 K 9264/18.BDG, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. September 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur weiteren Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen geeignet, wie ein Fernbleiben vom Dienst i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG bei einer Vielzahl von morgendlichen Verletzungen der Kernarbeitszeit disziplinarrechtlich zu beurteilen ist, wenn die Zeit der morgendlichen Verspätung durch abendliche Längerarbeit während der Gleitzeit ausgeglichen wird und wann ein Disziplinarverfahren bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen mit einzelnen, zeitlich gestreckt auftretenden Dienstpflichtverletzungen verspätet im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der "stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen" bei der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 BDG zu berücksichtigen ist (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 20 f., 30).