Freizeitausgleich für polizeilichen Bereitschaftsdienst; Ausdehnung des Bezugszeitraums für unionsrechtliche Zuvielarbeit; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung des OVG über die Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision zu. Zulassungsgrund ist eine von der Berufungsentscheidung ausgehende Divergenz zu einer früheren BVerwG-Rechtsprechung vom 17.9.2015 zur Auslegung von Art.16 Buchst. b) RL 2003/88/EG. Die Entscheidung regelt zudem Streitwert und Kostenfolgen formell.
Ausgang: Entscheidung des OVG über Nichtzulassung aufgehoben; Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn die Berufungsentscheidung in einer für die Rechtseinheit bedeutsamen Frage von einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Art. 16 Buchst. b) RL 2003/88/EG ermächtigt ausschließlich den innerstaatlichen Normgeber, einen vom Art. 6 Buchst. b) der Richtlinie abweichenden Bezugszeitraum zur Feststellung der Einhaltung der Höchstarbeitszeit festzulegen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahrens richtet sich nach §§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG; für das Beschwerdeverfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache und folgt dieser.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 15. September 2020, Az: 6 A 2634/18, Urteil
vorgehend VG Gelsenkirchen, 13. Juni 2018, Az: 1 K 2081/14, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 15. September 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - (Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1) in Bezug auf den Rechtssatz besteht, dass nur der innerstaatliche Normgeber durch Art. 16 Buchst. b) RL 2003/88/EG ermächtigt ist, den maßgeblichen Bezugszeitraum für die Feststellung der Einhaltung der Höchstarbeitszeit abweichend von Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG festzulegen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG.