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BVerwG·2 B 74/13, 2 B 74/13 (2 C 7/14)·21.01.2014

Zuweisung eines bei der ARGE beschäftigten Beamten an eine gemeinsame Einrichtung; Revisionszulassung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)BeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Zuweisung eines bei der ARGE beschäftigten Beamten an eine gemeinsame Einrichtung und begehrt die Zulassung der Revision. Streitpunkt ist, ob eine Zuweisung nach § 44g Abs.1 SGB II gegen den Willen des Beamten zulässig ist und wie der "wichtige Grund" in § 44g Abs.5 S.1 Nr.2 SGB II zu verstehen ist. Das Gericht hält die Beschwerde für begründet und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Außerdem trifft es Anordnungen zur Streitwertfestsetzung.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin als begründet; Revision gemäß § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Ob die Zuweisung eines bei einer ARGE beschäftigten Beamten nach § 44g Abs.1 SGB II an eine gemeinsame Einrichtung auch gegen dessen Willen erfolgen kann, ist eine auslegungsbedürftige Rechtsfrage, die der obergerichtlichen Klärung zugänglich ist.

3

Der Begriff des "wichtigen Grundes" in § 44g Abs.5 Satz 1 Nr.2 SGB II bedarf rechtlicher Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Beendigung der Zuweisung.

4

Für die Streitwertfestsetzung im Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 63) maßgeblich.

Relevante Normen
§ 44g Abs 1 S 1 SGB 2§ 44g Abs 5 S 1 Nr 2 SGB 2§ 44b SGB 2§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 24. April 2013, Az: 1 Bf 74/12, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und ggf. unter welchen Maßgaben die Zuweisung eines Beamten nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II an eine gemeinsame Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II weiterführt, auch gegen seinen Willen erfolgen kann und wie der Begriff des für eine Beendigung in § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorausgesetzten "wichtigen Grundes" auszulegen ist.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.