Maßnahmebemessung; außerdienstliches strafbares Fehlverhalten; Polizeibeamter; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision des Beklagten zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 70 SächsDG) hat. Streitfrage ist, welche Bedeutung ein außerdienstlich begangenes strafbares Fehlverhalten eines Polizeibeamten für die Maßnahmebemessung im Disziplinarrecht hat. Die Revision soll zur Klärung der Einstufung nach Schwere beitragen.
Ausgang: Revision des Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur Einordnung außerdienstlicher Straftaten zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat; dies gilt insbesondere für grundsätzliche Fragen der Einordnung von dienstlichem Fehlverhalten.
Bei der Bemessung von Disziplinarmaßnahmen ist zu prüfen, welche Bedeutung ein außerdienstlich begangenes strafbares Fehlverhalten eines Polizeibeamten für die Wahl und Schwere der Maßnahme hat.
Das Revisionsverfahren ist geeignet, zur Klärung der Einordnung außerdienstlichen strafbaren Fehlverhaltens nach seiner Schwere im Disziplinarmaßnahmekatalog beizutragen.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 4. Mai 2012, Az: D 6 A 490/11, Urteil
Gründe
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 70 SächsDG hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Einordnung außerdienstlichen strafbaren Fehlverhaltens nach seiner Schwere in den Disziplinarmaßnahmekatalog beizutragen. Insbesondere kann geklärt werden, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass sich ein Polizeibeamter außerdienstlich strafbar gemacht hat.