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BVerwG·2 B 7/17, 2 B 7/17 (2 C 60/17)·12.12.2017

Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen bei nicht vorbelasteten Beamten; Revisionszulassung

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Beklagten wurde gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Streitgegenstand ist, ob der Grundsatz der stufenweisen Steigerung disziplinarer Maßnahmen auch bei einer zuvor nicht vorbelasteten Beamtin Beachtung finden kann, wenn zeitlich gestreckte Kumulation leichter Dienstpflichtverletzungen das Vertrauen zerstört. Das BVerwG hält die Klärung dieser Reichweite für revisionswürdig.

Ausgang: Revision der Beklagten zur Klärung grundsätzlicher Fragen der Anwendung des Prinzips stufenweiser Steigerung bei nicht vorbelasteten Beamten zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung disziplinarischer Sanktionen sind nicht nur einzelne Pflichtverletzungen, sondern auch deren zeitlich gestreckte Kumulation hinsichtlich ihrer Auswirkung auf das Vertrauen des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit zu berücksichtigen.

2

Der Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen verpflichtet zur abgestuften Sanktionierung und kann auch dann Anwendung finden, wenn einzelne Dienstpflichtverletzungen für sich genommen das Höchstmaß nicht rechtfertigen, deren Kumulation aber eine schwerwiegende Vertrauensbeeinträchtigung begründet.

3

Das Fehlen vorheriger disziplinarischer Vorbelastungen schließt die Anwendung schwererer Disziplinarmaßnahmen nicht grundsätzlich aus; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung aller Dienstvergehen.

4

Erhebliche rechtliche Grundsatzfragen zur Anwendbarkeit etablierter disziplinarrechtlicher Prinzipien auf neue Sachverhalte begründen die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO.

Relevante Normen
§ 13 Abs 1 BDG§ 13 Abs 2 DG NW 2004§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 13 Abs. 2 LDG NRW (§ 13 Abs. 1 BDG)

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 9. November 2016, Az: 3d A 641/16.O, Urteil

vorgehend VG Münster, 18. Februar 2016, Az: 13 K 1959/15.O, Urteil

Gründe

1

Die Revision der Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der aufgeworfenen Frage geeignet, ob der für disziplinar vorbelastete Beamte entwickelte Grundsatz der "stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen" (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 10.00 - juris, zuletzt Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 B 9.14 - juris) nach § 13 Abs. 2 LDG NRW (§ 13 Abs. 1 BDG) auch dann Beachtung findet, wenn bei einer disziplinar nicht vorbelasteten Beamtin Dienstpflichtverletzungen zu beurteilen sind, die jeweils für sich genommen keinesfalls die Höchstmaßnahme rechtfertigen können, im Falle ihrer zeitlich gestreckten Kumulation - hier von Januar 2013 bis Mai 2014 - jedoch eine Einschätzung begründen können, wonach das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren gegangen sei.