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BVerwG·2 B 7/13·21.01.2014

Verfassungsmäßigkeit der Übertragung eines höherwertigen Amtes auf Zeit; Folgen bei Nichtigkeit; Revisionszulassung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die zeitlich auf sieben Jahre begrenzte Übertragung eines höherwertigen Amtes nach § 44 Abs. 5 NSchG. Streitfrage ist die Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG und die Rechtsfolgen einer etwaigen Nichtigkeit. Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, um die verfassungsrechtlichen Fragen zu klären.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin als begründet erkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und damit der Klärung verfassungsrechtlicher Fragen dienen kann.

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Die Vereinbarkeit einer landesgesetzlichen Regelung zur befristeten Übertragung eines höherwertigen Amtes mit Art. 33 Abs. 5 GG bedarf gegebenenfalls gerichtlicher Prüfung durch oberinstanzliche Klärung.

3

Führt die Nichtigkeit einer gesetzlichen Vorschrift zur Unwirksamkeit bereits erfolgter Übertragungen, sind die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen für die betroffenen Beamten zu prüfen; gegebenenfalls kann ein Anspruch auf Neubescheidung bestehen.

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Die Streitwertfestsetzung in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insb. §§ 40, 47 Abs. 1, 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 sowie vorläufig für die Revision § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Relevante Normen
§ 44 Abs 5 S 1 SchulG ND§ Art 33 Abs 5 GG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG§ 40 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 13. November 2012, Az: 5 LB 79/12, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Übertragung eines höherwertigen Amtes zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren nach § 44 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist und welche Folgen sich ggf. aus einer Nichtigkeit der Regelung für diejenigen Beamten ergeben, denen ein solches Amt übertragen worden ist (vgl. Beschluss vom 27. September 2007 - BVerwG 2 C 21.06 u.a. - BVerwGE 129, 272 <278 Rn. 45> zum Anspruch auf Übertragung des innegehabten Amtes sowie BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <218> zum jedenfalls bestehenden Anspruch auf Neubescheidung).

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.