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BVerwG·2 B 70/16, 2 B 70/16 (2 C 1/17)·23.01.2017

Zulassung der Revision zur Frage des 4%-Stundungszinses in der Niedrigzinsphase

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision zugelassen mit der Frage, ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus ein Stundungszins von 4 % für Rückzahlungsforderungen zulässig ist. Es stellt fest, dass hierzu bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung besteht und die Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich entscheiden. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.

Ausgang: Revision hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines 4%-Stundungszinses angesichts der Niedrigzinsphase zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn eine bislang ungeklärte, grundsätzliche Rechtsfrage von Bedeutung vorliegt, deren Klärung durch das Revisionsverfahren zu erwarten ist.

2

Bei unterschiedlicher obergerichtlicher Rechtsprechung zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage rechtfertigt dies die Zulassung der Revision.

3

Die Vereinbarkeit eines gesetzlich festgelegten Stundungszinses mit den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z. B. langanhaltende Niedrigzinsphase) kann eine zu klärende rechtliche Frage darstellen und bedarf höchstrichterlicher Entscheidung.

4

Für die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes im Revisionsverfahren sind § 63 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Juli 2016, Az: 1 A 795/14, Urteil

vorgehend VG Düsseldorf, 19. Februar 2014, Az: 10 K 9026/12

Gründe

1

Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,

ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.

2

Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits).

3

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.