Zulassung der Revision zur Frage des 4%-Stundungszinses in der Niedrigzinsphase
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision zugelassen mit der Frage, ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus ein Stundungszins von 4 % für Rückzahlungsforderungen zulässig ist. Es stellt fest, dass hierzu bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung besteht und die Oberverwaltungsgerichte unterschiedlich entscheiden. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.
Ausgang: Revision hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit eines 4%-Stundungszinses angesichts der Niedrigzinsphase zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn eine bislang ungeklärte, grundsätzliche Rechtsfrage von Bedeutung vorliegt, deren Klärung durch das Revisionsverfahren zu erwarten ist.
Bei unterschiedlicher obergerichtlicher Rechtsprechung zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage rechtfertigt dies die Zulassung der Revision.
Die Vereinbarkeit eines gesetzlich festgelegten Stundungszinses mit den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (z. B. langanhaltende Niedrigzinsphase) kann eine zu klärende rechtliche Frage darstellen und bedarf höchstrichterlicher Entscheidung.
Für die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes im Revisionsverfahren sind § 63 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Juli 2016, Az: 1 A 795/14, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 19. Februar 2014, Az: 10 K 9026/12
Gründe
Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,
ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.
Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits).
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.