"Pro rata temporis"-Gebot bei Altersteilzeit im Blockmodell; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Streitgegenstand ist, wie das unionsrechtliche Gebot „pro rata temporis“ bei einer an die tatsächliche Dienstausübung geknüpften Zulage anzuwenden ist, wenn der Beamte Altersteilzeit im Blockmodell leistet. Im Revisionsverfahren soll die konkrete Art der Berücksichtigung dieses Gebots geklärt werden.
Ausgang: Revision zugelassen zur Klärung der Anwendung des unionsrechtlichen Gebots ‚pro rata temporis‘ bei Altersteilzeit im Blockmodell
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage dient.
Das unionsrechtliche Gebot „pro rata temporis“ verlangt, dass Leistungen, die an die tatsächliche Dienstausübung anknüpfen, hinsichtlich ihres Umfangs in einem dem geleisteten Zeitraum entsprechenden Verhältnis zu bemessen sind.
Bei Altersteilzeit im Blockmodell ist zu prüfen, auf welche Weise die anteilige Kürzung oder Berechnung einer an die tatsächliche Dienstausübung geknüpften Zulage mit dem Gebot „pro rata temporis“ vereinbar ist; hierfür sind geeignete Auslegungs- und Berechnungsmethoden zu entwickeln.
Nationale Regelungen über zulagenbezogene Ansprüche sind im Lichte des Unionsrechts dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass sie dem Gebot der zeitanteiligen (pro rata temporis) Berücksichtigung gerecht werden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. Juni 2014, Az: OVG 4 B 7.13, Urteil
Gründe
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Im Revisionsverfahren kann geklärt werden, auf welche Weise dem unionsrechtlichen Gebot „pro rata temporis“ in Bezug auf eine an die tatsächliche Dienstausübung geknüpfte Zulage Rechnung getragen werden kann, wenn der Beamte Altersteilzeit im Blockmodell leistet.