Ausschluss der Beihilfe für behindertengerechten Autoumbau
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision der Klägerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Entscheidung steht, ob ein genereller Ausschluss der Beihilfe für den behindertengerechten Umbau eines PKW mit Bundesrecht, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichheitsgrundsatz, vereinbar ist. Die Zulassung dient der Klärung dieser verfassungs- und beamtenrechtlich relevanten Fragestellung.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung beihilferechtlicher und gleichheitsrechtlicher Fragen zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf.
Die Vereinbarkeit einer generellen Ausschlussregelung für Beihilfen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist eine grundsätzliche verfassungs- und beamtenrechtliche Frage, die revisionsgerichtlich zu prüfen sein kann.
Regelungen, die Beihilfeleistungen für behindertengerechte Maßnahmen grundsätzlich ausschließen, berühren mögliche Gleichheitsrechtsfragen und können daher revisionsrechtlich erhebliche Bedeutung besitzen.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 28. Februar 2011, Az: 2 S 2806/10, Urteil
Gründe
Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der generelle Ausschluss der Beihilfegewährung für den behindertengerechten Umbau eines PKW mit Bundesrecht, insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichheitsgrundsatz, vereinbar ist.