Zeitlicher Umfang von Freizeitausgleich bei rechtmäßiger Mehrarbeit im Bereitschaftsdienst; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitpunkt ist, in welchem zeitlichen Umfang rechtmäßige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeitausgleich zu kompensieren ist. Die Zulassung soll dem Gericht die höchstrichterliche Klärung dieser Frage ermöglichen; weitere gleichgelagerte Revisionen sind anhängig. Die vorläufige Streitwertfestsetzung entspricht der des Berufungsgerichts.
Ausgang: Revision des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; vorläufige Streitwertfestsetzung bestätigt; Klärung des zeitlichen Umfangs des Freizeitausgleichs bei Bereitschaftsdienst vorgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.
Die Frage, in welchem zeitlichen Umfang rechtmäßige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeitausgleich zu kompensieren ist, kann eine der grundsätzlichen Bedeutung sein und der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen.
Die Zulassung der Revision kann insbesondere angezeigt sein, wenn mehrere gleichgelagerte Verfahren der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden sollen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren richtet sich nach §63 Abs.1 i.V.m. §52 GKG und kann der Festsetzung des Berufungsgerichts entsprechen.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 17. Juni 2014, Az: 4 S 169/12, Urteil
vorgehend VG Stuttgart, 5. Dezember 2012, Az: 3 K 1353/13
Gründe
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, in welchem zeitlichen Umfang rechtmäßige Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist. Zu dieser Frage sind beim Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich - nach Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht Münster - von der Beklagten des vorliegenden Verfahrens eingelegte weitere Revisionen anhängig geworden (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts.