Disziplinare Höchstmaßnahme für den Besitz von Kinderpornografie bei einem Lehrer
KI-Zusammenfassung
Der pensionierte Lehrer rügte die Nichtzulassung der Revision gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts nach strafrechtlicher Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften. Zentrale Frage war, ob Kriterien für „außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls“, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, verallgemeinerbar sind. Das BVerwG wies die Beschwerde zurück und erklärte, eine derartige Verallgemeinerung sei nicht möglich; die Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften durch einen beamteten Lehrer führt in der Regel wegen des damit verbundenen vollständigen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit zur disziplinaren Höchstmaßnahme.
Von der Regel zur disziplinaren Höchstmaßnahme kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls den vollständigen Vertrauensverlust in die Person des Beamten widerlegen.
Welche Umstände als außergewöhnlich genügen, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form bestimmen; die Beurteilung ist fallbezogen vorzunehmen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht geklärte, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Weiterentwicklung des Rechts erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. Juni 2020, Az: OVG 80 D 4.19, Urteil
vorgehend VG Berlin, 17. Juli 2019, Az: 80 K 9.17 OL, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Der 1949 geborene Beklagte stand seit 1982 als Lehrer - zuletzt als Studienrat - im Dienst des klagenden Landes. Seit August 2015 ist er nach Erreichen der Altersgrenze im Ruhestand.
Durch amtsgerichtliches Urteil vom 11. November 2014 wurde der Beklagte wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger an mehreren Tagen in den Jahren 2008 und 2009 verschiedene Bilddateien und eine Videodatei gespeichert. Diese zeigten u.a. den Analverkehr eines erwachsenen Mannes mit einem etwa vierjährigen Jungen sowie den vaginalen und oralen Geschlechtsverkehr von Erwachsenen mit Kindern und das Einführen von Gegenständen in die kindliche Scheide. Auf die Berufung des Beklagten wurde die Gesamtgeldstrafe auf 110 Tagessätze herabgesetzt.
Auf die im Mai 2017 erhobene Disziplinarklage wurde dem Beklagten mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2019 das Ruhegehalt aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 26. Juni 2020 zurückgewiesen. Mit dem außerdienstlichen Vergehen des Besitzes kinderpornografischen Schriften habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - (BVerwGE 166, 389) sei angesichts des engen Bezugs der im Besitz kinderpornografischer Schriften liegenden Pflichtverletzung eines Lehrers zu dessen Statusamt der bis zur Höchstmaßnahme reichende Orientierungsrahmen voll auszuschöpfen, ohne dass es auf die konkreten Tatumstände des strafbaren Verhaltens ankomme.
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 3 DiszG BE i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Ein Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 5. Dezember 2019 - 2 B 11.19 - juris Rn. 5).
Die von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, nach welchen Kriterien das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalles" zu beurteilen sei, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - (BVerwGE 166, 389) ausnahmsweise ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme beim strafbaren Besitz kinderpornografischer Schriften von Lehrern rechtfertigen könnten, führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie entzieht sich einer Beantwortung in verallgemeinerungsfähiger Form und damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem von der Beschwerde angeführten Urteil ausgesprochen, dass bei einem beamteten Lehrer der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften - auch bei geringer Anzahl oder niederschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 31 und Leitsatz 1). Das gelte - im Hinblick auf das Schuldprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nur dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in die Person des Beamten ausnahmsweise widerlegten (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 31).
Welche außergewöhnlichen Umstände in einem konkreten Fall ausnahmsweise die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in die Person des betreffenden Beamten widerlegen können, kann nicht in verallgemeinerungsfähiger Form, sondern nur fallbezogen beantwortet werden. Insbesondere lassen sich keine Umstände benennen, die in allen Fällen so außergewöhnlich sind, dass sie stets die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in die Person des betreffenden Beamten widerlegen könnten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG BE, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 41 DiszG BE und § 78 Satz 1 BDG i.V.m. der Anlage zu § 78 BDG).