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BVerwG·2 B 62/20, 2 B 62/20 (2 C 33/20)·14.10.2020

Freizeitausgleich für Polizeivollzugsbeamte wegen Bereitschaftszeiten bei G7-Gipfel

Öffentliches RechtBeamtenrechtArbeitszeitrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Nichtzulassungsentscheidung des Sächsischen OVG auf und ließ die Revision zu. Streitgegenstand ist die grundsätzliche Frage, ob in Einsatzbefehlen/Dienstplänen vorgesehene Ruhezeiten als Einsatzzeiten Freizeitausgleich begründen. Anlass ist der Einsatz eines Bundespolizeibeamten beim G7-Gipfel 2015; die Zulassung erfolgte wegen unionsrechtlicher und beamtenrechtlicher Klärungsbedürftigkeit. Der Streitwert wurde auf 1.889,64 € festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zum Verfahren zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur klärenden höchstrichterlichen Entscheidung geeignet ist.

2

Fragen, ob in Einsatzbefehlen oder Dienstplänen ausgewiesene "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten Freizeitausgleich begründen, können grundsätzliche Bedeutung im Beamtenrecht haben und die Revision rechtfertigen.

3

Bei der Festsetzung des Streitwerts nach §§ 47, 52 GKG ist der geltend gemachte Freizeitausgleich in Stunden und die maßgebliche Mehrarbeitsvergütung zugrunde zu legen.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Entscheidung in der Hauptsache folgen; vorläufige Wertfestsetzungen können auf der Grundlage der beantragten Vergütung erfolgen.

Relevante Normen
§ 2 Nr 12 AZV§ 2 Nr 11 AZV§ 88 S 2 BBG§ 11 BPolBG§ Art 2 Nr 2 EGRL 88/2003§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 22. Juni 2020, Az: 2 A 878/18, Urteil

vorgehend VG Leipzig, 19. April 2018, Az: 3 K 645/16

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 1 889,64 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehenen "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend den Einsatz eines Polizeioberkommissars einer Einsatzhundertschaft der Bundespolizei beim G7-Gipfel in Elmau im Jahr 2015).

2

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften. Der festgesetzte Betrag ergibt sich aus dem noch beantragten Freizeitausgleich in Höhe von 95 Stunden und 36 Minuten und der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 BBesO maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV F 2016) von 19,87 € pro Stunde.