Unzulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde; Einstellung des Beschwerdeverfahrens
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG stellte das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtentscheidung des Thüringer OVG über die Zulassung der Berufung ein, nachdem die Parteien das Verfahren als erledigt erklärt hatten. Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers war unzulässig, weil die VwGO eine solche Beschwerde gegen ausstehende OVG-Entscheidungen über die Zulassung der Berufung nicht vorsehe. Eine verfassungsrechtliche oder EMRK-basierte Verpflichtung zur Zulassung einer solchen Beschwerde besteht nicht. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Beschwerdeverfahren wegen Erledigung eingestellt; Kläger trägt Kosten, da Untätigkeitsbeschwerde unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen die noch ausstehende Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen und damit unzulässig.
Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 Abs. 1 VwGO ist nur in den dort ausdrücklich genannten Fällen zulässig; eine darüber hinausgehende Zulässigkeit ist nicht durch verfassungsrechtliche oder EMRK‑Begründungen zu ersetzen.
Bei Erledigung des Verfahrens ist dieses entsprechend § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung in erledigten Verfahren richtet sich nach § 161 Abs. 2 VwGO; regelmäßig sind die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der ohne das Erledigungsereignis voraussichtlich unterlegen wäre, eine Kostenaufteilung kommt nur bei schwierig zu entscheidenden Rechtsfragen in Betracht.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 4. Dezember 2020, Az: 2 ZKO 199/18
vorgehend VG Gera, 25. Januar 2018, Az: 1 K 1315/16 Ge, Urteil
Tenor
Das Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtentscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Januar 2018 wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Nur dann, wenn das für erledigt erklärte Verfahren schwierige Fragen aufwirft, entspricht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu teilen (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 1991 - 1 C 15.89 - RdE 1992, 114 und vom 24. April 2019 - 2 B 49.18 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 58 Rn. 2 m.w.N.).
Danach entspricht es im vorliegenden Fall billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Denn seine "Untätigkeitsbeschwerde" war unzulässig. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nur in den beiden dort genannten Fällen zulässig, d.h. bei bestimmten, in § 99 Abs. 2 VwGO genannten Fällen verweigerter Aktenvorlage und gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO. Hingegen sieht die Verwaltungsgerichtsordnung, namentlich § 152 VwGO oder § 173 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 198 ff. GVG, eine Untätigkeitsbeschwerde wegen einer noch ausstehenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung nicht vor; eine solche Untätigkeitsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten oder in entsprechender Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften oder der Europäischen Menschenrechtskonvention zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 3 B 8.03 - NVwZ 2003, 869).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.