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BVerwG·2 B 61/18, 2 B 61/18 (2 C 12/19)·23.07.2019

Disziplinarrechtliche Ahndung des Besitzes kinderpornografischer Bilddateien bei einem Justizvollzugsbeamten; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Öffentliches RechtDisziplinarrechtBeamtenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Dateien bei einem Justizvollzugsbeamten einen besonderen Bezug zum Statusamt begründet, der den Orientierungsrahmen für Disziplinarmaßnahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis tragen kann. Die Frage soll im Revisionsverfahren geklärt werden, insbesondere im Lichte der Rechtsprechung zu Lehrern und Polizeibeamten.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 67 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder dessen Einheitlichkeit hat.

2

Bei der disziplinaren Ahndung außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften ist zu prüfen, ob ein besonderer Bezug zum Statusamt des Beamten vorliegt, der die Schwere der Disziplinarmaßnahme beeinflusst.

3

Ergibt sich ein statusbezogener Zusammenhang und besteht daneben ein strafrechtlicher Rahmen mit erheblicher Strafandrohung, kann dies den Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erweitern.

4

Die von der Rechtsprechung für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Lehrkräfte, Polizeibeamte) entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung eines statusbezogenen Bezugs können auf andere Beamtenverhältnisse übertragbar sein und bedürfen gegebenenfalls einer klärenden Entscheidung des Revisionsgerichts.

Relevante Normen
§ 34 S 3 BeamtStG§ 47 Abs 1 S 2 BeamtStG§ 47 Abs 1 S 1 BeamtStG§ 13 Abs 2 DG NW§ 67 S 1 DG NW§ 184b Abs 4 StGB

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Juni 2018, Az: 3d A 2378/15.O, Urteil

vorgehend VG Münster, 15. September 2015, Az: 13 K 156/15.O

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob bei der disziplinaren Ahndung des außerdienstlichen Besitzes von kinderpornografischen Schriften bei einem Beamten im Justizvollzugsdienst ein besonderer Bezug zu dem Statusamt des Beamten vorliegt, der nach der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung eines gesetzlichen Strafrahmens von bis zu zwei Jahren (§ 184b Abs. 4 StGB a.F.) wie bei beamteten Lehrern und Polizeibeamten dazu führt, dass der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht.