Amtsangemessene Beschäftigung des Beamten; Einschränkung des Anspruchs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Revision gegen eine Entscheidung zum Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Streitpunkt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Inhaber eines im Haushaltsplan nur einmal ausgewiesenen Spitzenamts eine Einschränkung dieses Anspruchs hinzunehmen hat. Das BVerwG lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, um die Rechtsfrage revisionsgerichtlich zu klären.
Ausgang: Revision der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur weiteren Klärung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Entscheidung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beamter, der ein im Haushaltsplan nur einmal ausgewiesenes Spitzenamt innehat, eine Einschränkung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung hinzunehmen hat, ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, die revisionsgerichtlich zu klären ist.
Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung können im Spannungsfeld zwischen beamtenrechtlichen Besetzungsansprüchen und haushaltsrechtlichen Organisationsentscheidungen stehen; deren Vereinbarkeit ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Januar 2011, Az: 2 A 11114/10, Urteil
Gründe
Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines im Haushaltsplan seines Dienstherrn nur einmal ausgewiesenen Spitzenamtes eine Einschränkung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung hinzunehmen hat.