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BVerwG·2 B 60/20, 2 B 60/20 (2 C 32/20)·14.10.2020

Freizeitausgleich für Polizeivollzugsbeamte wegen Bereitschaftszeiten bei G7-Gipfel

Öffentliches RechtBeamtenrechtArbeitszeitrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht als begründet aufgehoben; die Revision wird zur (weiteren) Klärung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob im Einsatzbefehl vorgesehene Ruhezeiten als Einsatzzeiten zu werten sind und damit Freizeitausgleich bzw. Mehrarbeit (vgl. § 88 BBG) vorliegt, auch vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Zuvielarbeit. Der Streitwert wurde vorläufig für die Revision anhand der noch begehrten 107 Stunden und der maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird zur klärenden Entscheidung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen der höchstrichterlichen Entscheidung bedarf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Ob Freizeitausgleich zu gewähren ist, richtet sich nach der Einordnung von im Einsatzbefehl oder Dienstplan vorgesehenen Ruhezeiten als Einsatzzeiten und danach, ob dadurch Mehrarbeit angeordnet oder entstanden ist (z. B. im Sinne des § 88 BBG).

3

Bei der Prüfung von Freizeitausgleichsansprüchen im Polizeieinsatz sind auch unionsrechtliche Vorgaben zur Vermeidung von Zuvielarbeit zu berücksichtigen; dies kann für die Rechtsgrundsätze und die Beurteilung der Arbeits- und Ruhezeiten bedeutsam sein.

4

Der Streitwert in Verfahren über Freizeitausgleich bemisst sich nach dem Umfang des begehrten Ausgleichs (Stunden) und der maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung; dieser Wert kann für Beschwerde- und Revisionsverfahren vorläufig festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 2 Nr 12 AZV§ 2 Nr 11 AZV§ 88 S 2 BBG§ 11 BPolBG§ Art 2 Nr 2 EGRL 88/2003§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 12. Juni 2020, Az: 5 LC 2/18, Urteil

vorgehend VG Göttingen, 22. November 2017, Az: 1 A 131/16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 2 080,08 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehenen "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend eine Beweissicherungs- und Dokumentationseinheit von Polizeivollzugsbeamten beim G7-Gipfel in Elmau im Jahr 2015).

2

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sowie hinsichtlich der vorläufigen Festsetzung für das Revisionsverfahren auf § 63 Abs. 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften; der festgesetzte Betrag entspricht dem Umfang des noch begehrten Freizeitausgleichs in Höhe von 107 Stunden auf der Grundlage der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 9 maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV F 2015) von 19,44 € pro Stunde.