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BVerwG·2 B 58/10·23.02.2011

Minderung der Beihilfe um "Praxisgebühr"

Öffentliches RechtBeamtenrechtSozialrecht (Krankenversicherung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Ruhestandsbeamter klagte gegen die Kürzung seiner Beihilfe um die quartalsweise Praxisgebühr von 10 € und gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG. Das BVerwG wies die Beschwerde zurück, weil die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch Senatsrechtsprechung geklärt sei. Der Senat bestätigte die Rechtmäßigkeit der Übertragung gesetzlicher Zuzahlungen auf Beihilferegelungen. Eine aus Art. 3 GG abgeleitete Selbstbindung hindert den Vorschriftengeber nicht an notwendigen Änderungen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kürzung der Beihilfe um die Praxisgebühr als bereits höchstrichterlich geklärt und rechtmäßig angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtsfrage offen und von über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung ist; ist die Frage bereits höchstrichterlich geklärt, ist die Zulassung zu versagen.

2

Die Kürzung von Beihilfe um eine in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführte Zuzahlung (Praxisgebühr) kann rechtmäßig sein, wenn dadurch wirkungsgleich Zuzahlungsverpflichtungen in die Beihilfe- und Versorgungsregelungen übertragen werden.

3

Eine aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Selbstbindung des Vorschriftengebers verhindert nicht, dass der Vorschriftengeber bereits erlassene Regelungen für die Zukunft ändert, soweit die Änderung zur Erreichung eines verfassungsrechtlich zulässigen Ziels erforderlich ist.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen; der Streitwert ist für das Beschwerdeverfahren nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festzusetzen (vgl. § 154 VwGO, §§ 47, 52 GKG).

Relevante Normen
§ 12 Abs 1 BhV vom 01.11.2001§ 28 SGB 5§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV (Beihilfevorschriften des Bundes) i.d.F. vom 1. November 2001§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 18. März 2010, Az: 2 KO 387/09, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Beklagten. Dieser gewährte ihm Beihilfe zu Aufwendungen für eine im ersten Quartal des Jahres 2004 in Anspruch genommene ambulante ärztliche Leistung. Die Beihilfe minderte er um die sogenannte Praxisgebühr von 10 €. Der Kläger hat mit den Anträgen Klage erhoben, die mit dem Beihilfebescheid einbehaltenen 10 € auszuzahlen sowie es künftig zu unterlassen, bei allen weiteren Beihilfefestsetzungen 10 € je Quartal abzuziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zur Rechtmäßigkeit der Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Klägers.

3

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist. So verhält es sich hier.

4

Der Senat hat sich in seinem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 30. April 2009 (- BVerwG 2 C 127.07 - Buchholz 270 § 12 BhV Nr. 3) eingehend mit der Rechtmäßigkeit der in § 12 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) i.d.F. vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), zuletzt geändert durch Art. 1 der 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379), vorgeschriebenen Beihilfeminderung befasst. In seinem weiteren Urteil vom 14. Dezember 2010 (- BVerwG 2 C 20.09 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz bestimmt) hat der Senat diese Regelung auch im Hinblick darauf als rechtmäßig angesehen, dass durch sie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführte Zuzahlungsverpflichtungen (Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung, BTDrucks 15/1525, S. 83 zu § 28 SGB V) wirkungsgleich in die Beihilfe- und Versorgungsregelungen für Minister und Beamte übertragen worden sind (BTDrucks 15/1584, S. 10). In der Beschwerde werden keine Gründe dargelegt, die eine erneute Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren geboten erscheinen lassen.

5

Es bedarf auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass der jeweilige Vorschriftengeber nicht unter Hinweis auf die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Selbstbindung gehindert ist, eine von ihm zu erlassende Vorschrift für die Zukunft zu ändern, wenn diese Änderung zur Erreichung eines verfassungsrechtlich zulässigen Ziels erforderlich ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.