Themis
Anmelden
BVerwG·2 B 57/16, 2 B 57/16 (2 C 20/17)·14.06.2017

Beweiskraft eines "OK-Vermerks" im Fax-Sendebericht; Revisionszulassung; Anforderungen an Zeit- und Umstandsmoment bei Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen die Annahme eines früheren Zugangs eines Berufungsurteils mittels Fax. Streitpunkt ist, ob ein "OK-Vermerk" im Sendebericht den Zugang nachweist und welche Anforderungen an Zeit- und Umstandsmoment bei der Verwirkung beamtenrechtlicher Schadensersatzansprüche gelten. Das BVerwG verneint den Anscheinsbeweis des "OK-Vermerks", weist aber darauf hin, dass eine Bestätigung des Faxanbieters den Zugang belegen kann. Die Beschwerde wird für begründet gehalten und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz zugelassen.

Ausgang: Beschwerde als begründet angesehen; "OK-Vermerk" begründet keinen Anscheinsbeweis für Fax-Zugang, Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein "OK-Vermerk" im Fax-Sendebericht begründet keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Empfang der Sendung; er dokumentiert lediglich die Herstellung der Verbindung, nicht die erfolgreiche Übermittlung an das Empfangsgerät.

2

Eine vom Faxnetzbetreiber ausgestellte Bestätigung, die auflistet, welche Faxe an einem Anschluss eingingen, kann den Nachweis des Zugangs erbringen und erfüllt die Anforderungen an die Sachaufklärung nach der Rechtsprechung des BGH.

3

Für die Beurteilung des Zugangs ist maßgeblich, ob konkrete Anhaltspunkte für den Empfang der konkreten Sendung vorliegen; bloße Sendeberichte ohne Empfängungsnachweis sind hierfür nicht ausreichend.

4

Die Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung erfordert die Prüfung von Zeitmoment und Umstandsmoment; beide Elemente sind für die Bejahung der Verwirkung kumulativ zu würdigen.

5

Die Zulassung der Revision richtet sich nach § 132 VwGO; sie ist zu erteilen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine divergente Rechtsprechung vorliegt, etwa zur Auslegung von Verwirkungsanforderungen im Beamtenrecht.

Relevante Normen
§ 127 Nr 1 BRRG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. April 2016, Az: 1 A 1923/14, Urteil

vorgehend VG Köln, 14. August 2014, Az: 15 K 7456/12

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat sowohl die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (ein Monat nach Zustellung des Berufungsurteils, § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) als auch die weitere Frist zur Begründung derselben (zwei Monate nach Zustellung des Berufungsurteils, § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingehalten. Die angefochtene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagten erst am 19. Mai 2016 zugegangen, so dass die von einer nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten unterschriebene und am 16. Juni 2016 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde die Einlegungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrt. Ebenso hält die Beschwerde die Begründungsfrist ein (19. Juli 2016).

2

Der mit einem "OK-Vermerk" versehene Sendebericht des Oberverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2016 begründet nicht den Beweis des ersten Anscheins für den tatsächlichen Zugang der Sendung bei der Beklagten bereits an diesem Tag. Er belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15 - NJW-RR 2016, 816 Rn. 7 m.w.N.). Die von der Beklagten vorgelegte Bestätigung der T. GmbH vom 18. November 2016 dokumentiert indes, dass auf dem Faxanschluss der Beklagten am 11. Mai 2016 nur vier Faxschreiben des Verwaltungsgerichts Köln eingegangen sind, aber keines des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Damit ist ein Eingang der angefochtenen Entscheidung bei der Beklagten vor dem 19. Mai 2016 nicht nachgewiesen. Darüber hinaus genügt die Bestätigung vom 18. November 2016 auch den Anforderungen an die Sachaufklärung, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13 - (NJW-RR 2014, 683 Rn. 26 ff.) ergeben.

3

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG) zugelassen.

4

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen beizutragen, welche Anforderungen an das Zeit- und das Umstandsmoment bei der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung zu stellen sind. Gleichzeitig gibt das Revisionsverfahren dem Senat die Gelegenheit über die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil abweichend vom Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 10 A 10738/14.OVG - beurteilten Rechtsfragen zu entscheiden.

5

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.