Revisionszulassung wegen Abweichung; Milderungsgründe
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision gegen ein Urteil des OVG NRW gemäß § 67 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Anlass ist eine Abweichung von Senatsrechtsprechung zur Auslegung des § 13 LDG/BDG hinsichtlich Milderungsgründen. Das Berufungsgericht habe die Prüfung auf klassische Milderungsgründe beschränkt und weitere entlastende Umstände, etwa das Zurücklegen des Geldes, nicht in die Gesamtschau einbezogen. Deshalb ist die Zulassung geboten, um die rechtliche Klärung herbeizuführen.
Ausgang: Zulassung der Revision wegen Abweichung von Senatsrechtsprechung zur Berücksichtigung von Milderungsgründen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von der gefestigten Rechtsprechung des Senats abweicht.
Bei der disziplinarischen Würdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2–4 BDG (wortgleich § 13 Abs. 2 LDG NRW) darf die Prüfung der Milderungsgründe nicht auf die klassischen Milderungsgründe beschränkt bleiben; auch sonstige entlastende Umstände sind in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Die bloße Verneinung eines bestimmten Milderungsgrundes (z. B. fehlende Freiwilligkeit der Schadenswiedergutmachung) enthebt das Gericht nicht von der Pflicht zu prüfen, ob das Verhalten des Betroffenen dennoch mildernd wirkt.
Weicht ein Berufungsgericht trotz Verweis auf Senatsrechtsprechung faktisch hiervon ab, indem es entlastende Umstände abschließend außer Betracht lässt, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Februar 2009, Az: 3d A 2528/07, Urteil
Gründe
Die Revision ist nach § 67 LDG NRW, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angegriffene Urteil weicht von dem Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1, seitdem stRspr) ab, nach dem sich die disziplinarische Würdigung in Ansehung des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (wortgleich § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW) nicht auf die Verneinung anerkannter Milderungsgründe beschränken darf, und beruht auf dieser Abweichung.
Das Berufungsgericht hat zwar zunächst (UA S. 31) unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt, dass sich die Prüfung nicht auf die sogenannten "klassischen Milderungsgründe" beschränke, doch ist es in der Folge unausgesprochen von diesem Obersatz abgewichen. Es hat die "klassischen" Milderungsgründe geprüft und verneint, weitere entlastende Umstände jedoch nicht in Betracht gezogen. Dadurch hat es hinreichend deutlich gemacht, dass es diese Gründe als abschließend betrachtet. Insbesondere hat es nicht berücksichtigt, dass der Beamte das Geld wieder zurückgelegt hat. Mit dem Hinweis auf fehlende Freiwilligkeit verneint es in diesem Zusammenhang lediglich den Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung vor Entdeckung, prüft aber nicht, ob sich das Verhalten des Beklagten auch bei fehlender Freiwilligkeit mildernd auswirken könne.
Hierauf beruht seine Entscheidung. Der Umstand, dass der Beklagte das Geld zurückgelegt hat, beeinflusst die Bemessung der Maßnahme möglicherweise auch dann in gewissem Maß, wenn dies nicht freiwillig gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind derartige entlastende Umstände gerade wegen ihrer Nähe zu den klassischen Milderungsgründen in die Gesamtschau einzubeziehen.