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BVerwG·2 B 55.24, 2 B 55.24 (2 C 10.25)·22.05.2025

Revisionszulassung; ergänzende Versorgungsabfindung

Öffentliches RechtBeamtenrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat hebt die Nichtzulassung der Revision des BayVGH auf und lässt die Revision zu. Streitfrage ist, welcher Ausgleich einem Beamten neben der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, wenn er zur Aufnahme einer Beschäftigung in einen anderen EU‑Mitgliedstaat aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird (Arbeitnehmerfreizügigkeit Art.45 AEUV). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; der Streitwert wird vorläufig bis 155.000 € festgesetzt.

Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des BayVGH aufgehoben; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts oder für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.

2

Bei der Entlassung eines Beamten zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU kann die Vereinbarkeit nationaler Versorgungsregelungen mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) offenstehende, für die Rechtsprechung grundsätzlich bedeutende Fragen aufwerfen.

3

Ansprüche auf Ausgleichsleistungen neben der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung sind unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben zu prüfen, wenn die Entlassung im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Arbeitsaufnahme erfolgt.

4

Die vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§ 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG).

Relevante Normen
§ Art 45 AEUV§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 45 AEUV§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 11. Oktober 2024, Az: 3 BV 22.769, Urteil

vorgehend VG Würzburg, 15. Februar 2022, Az: W 1 K 21.705, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11. Oktober 2024 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig auf die Wertstufe bis 155 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerden der Beteiligten sind begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, welcher Ausgleich einem Beamten neben der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zusteht, der antragsgemäß aus einem zu einem deutschen Dienstherrn bestehenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen wird, um in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu arbeiten, und der damit von der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV Gebrauch macht.

2

Die vorläufige Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.