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BVerwG·2 B 55/18, 2 B 55/18 (2 C 35/18)·22.11.2018

Selbstständige Anfechtbarkeit der Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen des Bundesrichterwahlverfahrens; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob die nach §57 Abs.1 Satz1 DRiG abzugebende Stellungnahme des Präsidialrats im Richterwahlverfahren selbständig im Hauptsacheverfahren gerichtlich überprüfbar ist oder durch §44a VwGO eine isolierte Überprüfung ausgeschlossen wird. Das Gericht hat die Frage zur höchstrichterlichen Klärung angenommen und den Streitwert nach den einschlägigen GKG-Vorschriften vorläufig festgesetzt.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Überprüfbarkeit der Stellungnahme des Präsidialrats gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und damit einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (§132 Abs.2 VwGO).

2

Ob eine Stellungnahme eines Gremiums im Richterwahlverfahren nach §57 Abs.1 DRiG selbständig im Hauptsacheverfahren gerichtlich überprüfbar ist, ist zu prüfen, es sei denn, prozessuale Ausschlussvorschriften sprechen dagegen.

3

Prozessuale Ausschlussregeln wie §44a VwGO können die isolierte gerichtliche Überprüfung verwaltungsrechtlicher Stellungnahmen begrenzen, sind aber im Einzelfall zu prüfen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§47,52,63 GKG in Verbindung, und kann vorläufig erfolgen.

Relevante Normen
§ 57 Abs 1 S 2 DRiG§ 57 Abs 1 S 1 DRiG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 44a VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 6. Juni 2018, Az: 4 S 756/17, Urteil

vorgehend VG Karlsruhe, 6. Dezember 2016, Az: 1 K 2198/14

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Revisionsverfahren ist zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen und bislang höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage durchzuführen, ob die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 DRiG im Rahmen des Richterwahlverfahrens abzugebende Stellungnahme des Präsidialrats einer isolierten gerichtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren zugänglich ist oder ob dem § 44a VwGO entgegensteht.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.