Revisionszulassung; Anforderungen an Zeit- und Umstandsmoment bei Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung
KI-Zusammenfassung
Der Senat hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung und bestehender Divergenz in der Rechtsprechung. Streitgegenstand sind die Anforderungen an das Zeit- und Umstandsmoment bei der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung dieser Rechtsfragen sowie zur Entscheidung über die abweichende Rechtsprechung beitragen. Der Streitwert wurde vorläufig festgesetzt.
Ausgang: Revision gemäß §132 Abs.2 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz zugelassen; Streitwert vorläufig festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO ist zu prüfen und zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder Divergenzen der Rechtsprechung bestehen.
Bei der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs sind sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment maßgeblich und gesondert zu beurteilen.
Bei divergierender Beurteilung durch Obergerichte kann die Revision zur einheitlichen Rechtsfortbildung zugelassen werden.
Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. April 2016, Az: 1 A 184/15, Urteil
vorgehend VG Köln, 4. Dezember 2014, Az: 15 K 6661/12
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG) zugelassen.
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen beizutragen, welche Anforderungen an das Zeit- und das Umstandsmoment bei der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung zu stellen sind. Gleichzeitig gibt das Revisionsverfahren dem Senat die Gelegenheit, über die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil abweichend vom Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 10 A 10738/14.OVG -, beurteilten Rechtsfragen zu entscheiden.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG.