Themis
Anmelden
BVerwG·2 B 55/09·14.01.2010

Einstellung nach Erledigung: Familienzuschlag für Lebenspartner (BBesG)

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Zahlung des Familienzuschlags Stufe 1 nach BBesG für seinen Lebenspartner. Nach gesetzlicher Erweiterung der Ehevorschriften auf Lebenspartnerschaften schlossen die Parteien außergerichtlich Vergleich und erklärten die Hauptsache für erledigt. Das Verfahren wurde eingestellt, Vorentscheide wirkungslos und die Kosten je zur Hälfte auferlegt; der Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien eingestellt; Vorentscheidungen wirkungslos; Kosten je zur Hälfte auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren nach § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Vorentscheidungen werden bei Erledigung der Hauptsache gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.

3

Die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO und kann dabei einer im außergerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung entsprechen.

4

Ändert der Gesetzgeber die Rechtslage zugunsten des Klägers (z. B. Ausdehnung besoldungsrechtlicher Vorschriften auf Lebenspartnerschaften), kann dies zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits führen.

5

Der Streitwert ist vom Gericht auf Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festzusetzen.

Relevante Normen
§ 141 ZPO Satz 1§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 9. März 2000, Az: 2 A 11228/08, Urteil

Tenor

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. März 2009 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. August 2008 sind wirkungslos.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 526,72 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Weigerung des Beklagten wendet, ihm im Hinblick auf seinen Lebenspartner den Familienzuschlag der Stufe 1 BBesG zu zahlen, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nachdem der Landesgesetzgeber im September 2009 unter anderem besoldungsrechtliche Vorschriften, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, für die Zukunft auf Lebenspartnerschaften erstreckt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit auf Anregung des Gerichts einer unstreitigen Erledigung zugeführt. Durch außergerichtlichen Vergleich wurde der Kläger rückwirkend zum 1. Dezember 2003 klaglos gestellt; ferner wurde Einvernehmen erzielt, dass die Beteiligten die Kosten des gesamten Verfahrens jeweils zur Hälfte tragen.

2

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2009 für erledigt erklärt, der Beklagte sich dem mit Schriftsatz vom 12. Januar 2010 angeschlossen.

3

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.

4

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, den Beteiligten die Kosten des Verfahrens wie im außergerichtlichen Vergleich vereinbart jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

5

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.