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BVerwG·2 B 54/20, 2 B 54/20 (2 C 29/20)·09.09.2020

Klage gegen Zurückstellung von Dienstleistungen gemäß § 67 Abs. 5 SG; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWehrdienstrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des VG Würzburg zur Zurückstellung von Dienstleistungen nach §67 Abs.5 SG. Das BVerwG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und ließ die Revision zu, da die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit bei Begründung mit Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr grundsätzliche Bedeutung hat. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionserlaubnis nach §84 Satz 2 SG in Verbindung mit §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Eine Zurückstellung von Dienstleistungen nach §67 Abs.5 SG wirft grundsätzlich die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen sie einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, insbesondere wenn sie mit der Gefährdung militärischer Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr begründet wird.

3

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren erfolgt nach §§47 Abs.1 Satz1, 47 Abs.3 und §52 Abs.2 GKG; eine vorläufige Festsetzung für das Revisionsverfahren kann gemäß §63 Abs.1 Satz1 i.V.m. §52 Abs.2 GKG getroffen werden.

4

Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung ist geboten, wenn die Sache das Bundesverwaltungsgericht zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beruft.

Relevante Normen
§ 67 Abs 5 SG§ 84 S 2 SG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 42 Abs 2 VwGO§ 84 Satz 2 SG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend VG Würzburg, 26. Mai 2020, Az: W 1 K 19.675, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. Juni 2020 über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Mai 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 84 Satz 2 SG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Sache bietet dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Soldat seine aufgrund von § 67 Abs. 5 SG verfügte Zurückstellung von Dienstleistungen gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn diese damit begründet worden ist, seine Heranziehung würde die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.