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BVerwG·2 B 54/16, 2 B 54/16 (2 C 19/17)·14.06.2017

Revisionszulassung; Anforderungen an Zeit- und Umstandsmoment bei Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung

Öffentliches RechtBeamtenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision in einem Verfahren um einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung zugelassen. Die Zulassung erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen und wegen Divergenz zwischen Gerichten. Streitgegenstand ist die Klärung der Anforderungen an das Zeit- und Umstandsmoment bei der Verwirkung solcher Ansprüche. Der Streitwert wurde nach den einschlägigen Vorschriften des GKG vorläufig festgesetzt.

Ausgang: Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht ist möglich, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Divergenz in der Rechtsprechung vorliegt (§ 132 Abs. 2 VwGO).

2

Die Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung setzt eine konkrete Prüfung der Anforderungen an das Zeitmoment und das Umstandsmoment voraus.

3

Das Revisionsverfahren eignet sich zur Klärung divergierender Auslegungen über die Voraussetzungen der Verwirkung und kann zur einheitlichen Rechtsanwendung zwischen den Obergerichten beitragen.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG) anzuwenden; das Gericht kann den Streitwert vorläufig festsetzen.

Relevante Normen
§ 127 Nr 1 BRRG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. April 2016, Az: 1 A 2310/14, Urteil

vorgehend VG Köln, 2. Oktober 2014, Az: 15 K 5831/12

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG) zugelassen.

2

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen beizutragen, welche Anforderungen an das Zeit- und das Umstandsmoment bei der Verwirkung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung zu stellen sind. Gleichzeitig gibt das Revisionsverfahren dem Senat die Gelegenheit, über die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil abweichend vom Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 10 A 10738/14.OVG - beurteilten Rechtsfragen zu entscheiden.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.