Revisionszulassung; Anrechnung von Pausen auf die Arbeitszeit; Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Streitgegenstand ist, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auch außerhalb beamtenrechtlicher Ausgleichs- und unionsrechtlicher Haftungsansprüche gilt und ob Pausenzeiten mit geforderter Einsatzbereitschaft nach § 5 Abs. 1 AZV als Pause oder als Arbeitszeit zu werten sind. Der Wert des Streitgegenstandes wird vorläufig bis 500 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen kann auch in Fällen zur Anwendung gelangen, in denen nicht ein beamtenrechtlicher Ausgleichs- oder ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch geltend gemacht wird.
Ob Pausenzeiten, während derer Einsatzbereitschaft gefordert ist, nach § 5 Abs. 1 AZV nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen sind oder als Arbeitszeit zu qualifizieren sind, ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, deren Klärung revisionsrechtlich geboten sein kann.
Für die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 63 GKG) maßgeblich und ermöglichen eine vorläufige Wertfestsetzung bis zur bezeichneten Stufe.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 17. November 2020, Az: 2 A 960/19, Urteil
vorgehend VG Chemnitz, 3. Juli 2019, Az: 3 K 2020/15
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen auch dann Geltung beansprucht, wenn nicht ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch und/oder ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch wegen Zuvielarbeit geltend gemacht wird, sondern Streitgegenstand ist, ob bestimmte Zeiten - Pausen bei gleichzeitig geforderter Einsatzbereitschaft - als "Pausen" nach § 5 Abs. 1 AZV nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden oder ob sie Arbeitszeit sind.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.