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BVerwG·2 B 50/17, 2 B 50/17 (2 C 2/18)·15.02.2018

Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung bei wesentlicher Änderung des Tätigkeitsbereichs

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das beklagte Land wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob Anlassbeurteilungen bei wesentlicher Änderung des Tätigkeitsbereichs erforderlich sind. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Sache als grundsätzliche Rechtsfrage an und gab der Beschwerde statt. Es verwies das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung an das Bundesverwaltungsgericht und bezog sich auf vorausgegangene Rechtsprechung.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes als begründet; Revision zur Klärung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

In einem vom Dienstherrn festgelegten System regelmäßiger Leistungsbeurteilungen kann die Erstellung von Anlassbeurteilungen erforderlich werden, wenn eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsbereichs die Aktualität des Leistungsvergleichs für Auswahlentscheidungen beeinträchtigt.

2

Ob Anlassbeurteilungen erforderlich sind, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen; maßgeblich ist, ob die vorhandenen Regelbeurteilungen keine hinreichend aktuellen Vergleichsgrundlagen bieten.

3

Die Frage nach der Erforderlichkeit von Anlassbeurteilungen kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.

4

Bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision ist zu berücksichtigen, ob das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung von grundsätzlichen Rechtsfragen beitragen kann.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Juni 2017, Az: 6 A 2334/14, Urteil

vorgehend VG Gelsenkirchen, 29. Oktober 2014, Az: 1 K 2063/13

Gründe

1

Die Beschwerde des beklagten Landes ist begründet. Sie macht mit Erfolg geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 23; Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - BVerwGE 145, 112 Rn. 28 ff. und vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE 155, 152 Rn. 22 f.) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen in einem vom Dienstherrn festgelegten Beurteilungssystem von Regelbeurteilungen die Erstellung von Anlassbeurteilungen zur Gewährleistung eines hinreichend aktuellen Leistungsvergleichs bei Auswahlentscheidungen erforderlich werden kann.

2

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.