Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung bei wesentlicher Änderung des Tätigkeitsbereichs; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Das beklagte Land rügt die Nichtzulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht hält die Sache für grundsätzliche Bedeutung und gibt der Beschwerde statt. Die Revision wird zur Fortführung zugelassen, um zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem dienstherrlich geregelten System regelmäßiger Beurteilungen Anlassbeurteilungen erforderlich sind, damit bei Auswahlentscheidungen ein hinreichend aktueller Leistungsvergleich möglich ist. Die Entscheidung knüpft an vorhandene Rechtsprechung an; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu erteilen, wenn die Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.
Bei einem vom Dienstherrn festgelegten System regelmäßiger dienstlicher Beurteilungen kann die Erstellung von Anlassbeurteilungen erforderlich werden, wenn nur so ein hinreichend aktueller Leistungsvergleich für Auswahlentscheidungen gewährleistet ist.
Ob und unter welchen Voraussetzungen Anlassbeurteilungen erforderlich sind, ist nach dem Bedarf eines hinreichend aktuellen Leistungsvergleichs bei Auswahlentscheidungen zu beurteilen.
Die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 1. Juni 2017, Az: 6 A 2335/14, Urteil
vorgehend VG Gelsenkirchen, 29. Oktober 2014, Az: 1 K 2064/13
Gründe
Die Beschwerde des beklagten Landes ist begründet. Sie macht mit Erfolg geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20 und vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 Rn. 23; Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - BVerwGE 145, 112 Rn. 28 ff. und vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE 155, 152 Rn. 22 f.) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen in einem vom Dienstherrn festgelegten Beurteilungssystem von Regelbeurteilungen die Erstellung von Anlassbeurteilungen zur Gewährleistung eines hinreichend aktuellen Leistungsvergleichs bei Auswahlentscheidungen erforderlich werden kann.
Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 und 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.