Tätigkeit eines Angehörigen bei Heilbehandlung; Ausschluss des Beihilfeanspruchs
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, um zu klären, ob eine "persönliche" Tätigkeit eines nahen Angehörigen nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV auch dann vorliegt, wenn die Behandlung nicht eigenhändig durch den Angehörigen, sondern von einem in dessen Betrieb tätigen Angestellten erbracht wurde. Der Beschluss trifft keine materielle Entscheidung, sondern begründet die Zulassung mit der klärungsbedürftigen Auslegungsfrage.
Ausgang: Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen zur Klärung, ob die 'persönliche' Tätigkeit eines nahen Angehörigen i.S.d. § 5 Abs. 4 Nr. 6 BhV auch bei Behandlung durch einen im Betrieb beschäftigten Angestellten vorliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung zur Klärung einer für die Rechtsanwendung bedeutsamen Auslegungsfrage geeignet ist.
Für den Ausschluss des Beihilfeanspruchs nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV ist maßgeblich, ob die Heilbehandlung als 'persönliche' Tätigkeit eines nahen Angehörigen anzusehen ist.
Ob eine Heilbehandlung auch dann unter den Begriff der 'persönlichen' Tätigkeit des nahen Angehörigen fällt, wenn sie von einem in seinem Betrieb beschäftigten Angestellten erbracht wird, ist eine entscheidungserhebliche Auslegungsfrage.
Die Zulassung der Revision dient der Klärung begriffsprägender Rechtsfragen und ersetzt im Zulassungsbeschluss keine abschließende materielle Prüfung des Beihilfeanspruchs.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 23. April 2010, Az: 5 LB 388/08, Urteil
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob eine "persönliche" Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung, die nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV zum Ausschluss des Beihilfeanspruchs führt, auch dann gegeben ist, wenn der Beihilfeberechtigte nicht von seinem nahen Angehörigen eigenhändig selbst, sondern lediglich im Betrieb des nahen Angehörigen von einem Angestellten behandelt worden ist.