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BVerwG·2 B 47/18, 2 B 47/18 (2 C 5/19)·24.04.2019

Zulassung der Revision; Rechtsschutz gegen Diskriminierung nach Beendigung des Rechtsverhältnisses; Verbot religiöser Symbole; Muslima mit Kopftuch im Rechtsreferendardienst

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEuropäisches AntidiskriminierungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, ob Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG den Zugang zu gerichtlichem und verwaltungsrechtlichem Rechtsschutz auch für Personen sichert, die Diskriminierung erst nach Beendigung des Rechtsverhältnisses geltend machen (Muslima mit Kopftuch im Rechtsreferendardienst). Die Zulassung dient der Klärung der Reichweite des unionsrechtlichen Rechtsschutzanspruchs; zudem regelt der Beschluss die vorläufige Streitwertfestsetzung nach GKG.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung des Rechtsschutzumfangs nach Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG vorgesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Zugang zu gerichtlichem und verwaltungsrechtlichem Rechtsschutz auch für Personen sicherzustellen, die Diskriminierung geltend machen wollen, obwohl das betroffene Rechtsverhältnis bereits beendet ist.

3

Die von Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG genannten Möglichkeiten des Rechtsschutzes können, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, auch Schlichtungsverfahren umfassen.

4

Für die vorläufige Streitwertfestsetzung in Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47, 52 und 63 GKG, maßgeblich.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 1 EGRL 78/2000§ Art 9 Abs 1 EGRL 78/2000§ Art 21 EUGrdRCh§ Art 47 EUGrdRCh§ Art 3 Abs 3 GG§ Art 3 Abs 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. März 2018, Az: 3 BV 16.2040, Urteil

vorgehend VG Augsburg, 30. Juni 2016, Az: Au 2 K 15.457, Urteil

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Das Revisionsverfahren kann insbesondere zur weiteren Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beitragen, welche Anforderungen sich aus Art. 9 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergeben, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.