Dienstunfähigkeit; Versetzung in den Ruhestand; betriebliches Eingliederungsmanagement
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als zulässig und begründet angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um die Frage zu klären, welche Rolle das betriebliche Eingliederungsmanagement (§84 Abs.2 SGB IX) für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§44 BBG) spielt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde vorläufig bestimmt.
Ausgang: Beschwerde als begründet angesehen und Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen; vorläufiger Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts aufweist.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kann die rechtliche Bedeutung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (§84 Abs.2 SGB IX) entscheidungserheblich sein und die rechtliche Würdigung beeinflussen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist vorläufig nach den Vorschriften des GKG festzusetzen; er kann sich an der vorinstanzlichen Festsetzung orientieren (bei beamtenrechtlichen Versetzungsfragen z. B. Hälfte des 13-fachen Endgrundgehalts samt ruhegehaltsfähigen Zulagen).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 30. März 2012, Az: 2 LB 1/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Bedeutung dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX für die Zurruhesetzung eines Beamten gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG zukommt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 5 Satz 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen (Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehalts samt ruhegehaltsfähigen Zulagen).