Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision in einer Sache um Schadensersatz eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zu klären ist insbesondere, ob formlose Rechtsbehelfe oder schlichte Nachfragen als Rechtsmittel i.S.v. §839 Abs.3 BGB gelten. Ferner regelt der Beschluss die Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren anhand einschlägiger GKG-Vorschriften.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Bei Schadensersatzansprüchen eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung ist zu prüfen, ob die vorrangige Inanspruchnahme des Primärrechtsschutzes erfüllt ist.
Zur Anwendung des §839 Abs.3 BGB ist zu klären, ob formlose Rechtsbehelfe, schlichte Nachfragen oder Erkundigungen als ‚Rechtsmittel‘ im Sinne der Vorschrift einzuordnen sind.
Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Regelungen des GKG (vgl. §§ 47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. April 2017, Az: 1 A 1664/15, Urteil
vorgehend VG Arnsberg, 19. Juni 2015, Az: 13 K 1613/13, Urteil
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, die Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs eines Beamten wegen unterbliebener Beförderung fortzuentwickeln. Insbesondere wird zu klären sein, ob und - wenn ja - inwieweit formlose Rechtsbehelfe und schlichte Nachfragen oder Erkundigungen als Vorbereitung für die vorrangige Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz unter den Begriff des Rechtsmittels gemäß § 839 Abs. 3 BGB fallen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.