Bemessung des Grundgehalts; Verbot der Altersdiskriminierung; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Der Senat hat die Revision zugelassen, um zentrale Fragen zur Bemessung des Grundgehalts und zur Vereinbarkeit der früheren §§ 27, 28 BBesG mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nach RL 2000/78/EG zu klären. Zudem soll geprüft werden, ob ein Anspruch auf über das Gesetz hinausgehende Besoldung im laufenden Haushaltsjahr durchsetzbar ist. Ferner ist die Reichweite der Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie auf besoldungsrechtliche Regelungen zu untersuchen.
Ausgang: Revision zugelassen zur Klärung unions- und besoldungsrechtlicher Fragen (Altersdiskriminierung, Bereichsausnahme, Durchsetzbarkeit von Besoldungsansprüchen)
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereinbarkeit nationaler Besoldungsregelungen mit dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot wegen des Alters ist zu prüfen; nationale Vorschriften können der Kontrolle nach RL 2000/78/EG unterliegen.
Die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78/EG kann den Anwendungsbereich der Richtlinie für bestimmte nationale Regelungen einschränken; ob sie Besoldungsvorschriften erfasst, ist im Einzelfall festzustellen.
Ansprüche auf eine über gesetzliche Besoldung hinausgehende Zahlung sind hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit im laufenden Haushaltsjahr unter haushaltsrechtlichen und besoldungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
Die Zulassung der Revision ist geboten, wenn die Rechtsfragen geeignet sind, grundsätzliche unions- oder nationalrechtliche Rechtsfragen zur Anwendung des Diskriminierungsverbots und zur Durchsetzbarkeit von Besoldungsansprüchen zu klären.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 20. Februar 2013, Az: 10 A 11216/12, Urteil
Gründe
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, ob die Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der RL 2000/78/EG verstoßen, ob der Anspruch auf eine über das Gesetz (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) hinausgehende Besoldung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen ist und ob sich die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch auf besoldungsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten erstreckt.