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BVerwG·2 B 46/12, 2 B 46/12 (2 C 1/13)·02.01.2013

Menschenrecht auf Streik - Bedeutung für Disziplinarrecht

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO i.V.m. §67 LDG NRW zugelassen. Streitpunkt ist, ob die Rechtsprechung des EGMR zum Streikrecht für Angehörige des öffentlichen Dienstes Bedeutung für das verfassungsrechtliche Streikverbot der Beamten und für disziplinarrechtliche Sanktionen hat. Im Revisionsverfahren soll diese Frage geklärt werden.

Ausgang: Revision zugelassen zur Klärung der Bedeutung der EGMR-Rechtsprechung für das verfassungsrechtliche Streikverbot und disziplinarische Sanktionen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bzw. § 67 LDG NRW hat.

2

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann bei der Auslegung und Anwendung nationaler Regelungen zum Streikrecht und zum Streikverbot von Beamten berücksichtigt werden.

3

Ob und inwieweit völkerrechtliche Verpflichtungen aus der EMRK die Geltung eines verfassungsrechtlichen Streikverbots für Beamte oder die Zulässigkeit disziplinarischer Sanktionen beeinflussen, ist im Einzelfall geklärt zu werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 67 Satz 1 LDG NRW

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. März 2012, Az: 3d A 317/11.O, Urteil

Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW hat. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Streikrecht für Angehörige des öffentlichen Dienstes (vgl. Urteil vom 21. April 2009 - 68959/01 - NZA 2010, 1423) Bedeutung für die Geltung des verfassungsrechtlichen Streikverbots für Beamte oder für die disziplinarrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen das Streikverbot zukommt.