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BVerwG·2 B 45.25, 2 B 45.25 (2 C 3.26)·26.02.2026

Revision zugelassen: Verschiebung des Orientierungsrahmens in Disziplinarverfahren

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des VGH Baden-Württemberg. Zentral ist die Frage, ob bei Disziplinarmaßnahmen der Orientierungsrahmen der Maßnahmebemessung auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen Anwendung finden kann, sofern ein hinreichender Bezug zum Amt besteht. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt der Hauptsache.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts hat.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Entscheidung Klärungsbedarf für die Anwendung und Abgrenzung allgemeinrechtlicher Maßstäbe in einem Rechtsbereich begründet.

3

Im Disziplinarrecht kann eine Verschiebung des Orientierungsrahmens bei der Maßnahmebemessung auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen in Betracht kommen, soweit diese einen hinreichenden Bezug zum Amt aufweisen.

4

Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung ist geboten, wenn die Sache dem Senat Gelegenheit bietet, für die Rechtsprechung bedeutsame Rechtsfragen verbindlich zu klären.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Juli 2025, Az: DB 16 S 1023/24, Urteil

vorgehend VG Karlsruhe, 16. April 2024, Az: DB 16 K 1956/23, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juli 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob in Disziplinarverfahren eine Verschiebung des Orientierungsrahmens bei der Maßnahmebemessung auch bei innerdienstlichen Dienstvergehen angezeigt ist, wenn diese einen hinreichenden Bezug zum Amt aufweisen.