Revision zugelassen: 'böser Schein' und Verstoß gegen §33 Abs.1 S.3 Alt.2 BeamtStG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben; das Bundesverwaltungsgericht soll klären, ob das Erwecken des Anscheins einer verfassungsfeindlichen Gesinnung ('böser Schein') für einen Verstoß gegen §33 Abs.1 Satz 3 Alt.2 BeamtStG ausreicht. Das Gericht erachtet die Rechtsfrage als grundsätzliche Bedeutung. Eine Streitwertfestsetzung war nicht erforderlich; die Kostenregelung folgt der Hauptsache.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird zugelassen, Kosten folgen der Hauptsache
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.
Die Frage, ob das Hervorrufen eines 'bösen Scheins' einer nichtverfassungstreuen Gesinnung einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG begründet, kann grundsätzliche Bedeutung haben und die Revision rechtfertigen.
Für gerichtliche Disziplinarklageverfahren ist regelmäßig keine Streitwertfestsetzung erforderlich, wenn die Verfahrensgebühren nach landesrechtlichen Vorschriften (z.B. Gebührenverzeichnis zur Anlage zu § 75 LDG NRW) streitwertunabhängig sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen, sofern dies in der Sache geboten ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. Juni 2025, Az: 31 A 1774/23.O, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 28. August 2023, Az: 35 K 3121/22, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 25. Juni 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob bereits das Setzen eines "bösen Scheins" einer nichtverfassungstreuen Gesinnung für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG ausreicht (vgl. den Senatsbeschluss vom 12. Februar 2026 im Verfahren 2 B 43.25, das als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen 2 C 2.26 fortgesetzt wird).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das gerichtliche Disziplinarklageverfahren streitwertunabhängige Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.