Revision zugelassen: Ob 'böser Schein' Verstoß gegen §33 Abs.1 S.3 Alt.2 BeamtStG begründet
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist, ob bereits das Setzen eines "bösen Scheins" einer nichtverfassungstreuen Gesinnung einen Verstoß gegen §33 Abs.1 Satz3 Alt.2 BeamtStG begründet. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zur Klärung der grundsätzlichen Frage zur Revision zugelassen. Eine Streitwertfestsetzung war nicht erforderlich wegen streitwertunabhängiger Gebühren nach der Anlage zu §75 LDG NRW.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.
Die Frage, ob bereits das Erwecken oder Setzen eines "bösen Scheins" einer nichtverfassungstreuen Gesinnung einen Verstoß gegen §33 Abs.1 Satz3 Alt.2 BeamtStG darstellen kann, kann grundsätzliche Bedeutung haben und ist einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich.
In Disziplinarklageverfahren sind gemäß der Anlage zu §75 LDG NRW streitwertunabhängige Gerichtsgebühren vorgesehen; eine gerichtliche Streitwertfestsetzung ist insoweit entbehrlich.
Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung ist geboten, wenn die Rechtssache die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung erfüllt und daher der Rechtsweg zur höchstrichterlichen Klärung eröffnet werden soll.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. Juni 2025, Az: 31 A 1775/23.O, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 28. August 2023, Az: 35 K 3126/22, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 25. Juni 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob bereits das Setzen eines "bösen Scheins" einer nichtverfassungstreuen Gesinnung für einen Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG ausreicht.
Einer gerichtlichen Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das gerichtliche Disziplinarklageverfahren streitwertunabhängige Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.