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BVerwG·2 B 4/14, 2 B 4/14 (2 C 4/15)·10.02.2015

Revisionszulassung; Zulässigkeit der Aufrechterhaltung einer formell rechtswidrigen Disziplinarverfügung wegen Formfehlern, wenn die übrigen Dienstpflichtverletzungen bereits die Höchstmaßnahme rechtfertigen; Zulässigkeit der Übertragung der Disziplinargewalt auf die Exekutive nach § 38 DG BW

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitpunkte sind, ob ein Disziplinargericht eine formal rechtswidrige Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufrechterhalten kann, wenn ein Formfehler nur eine von mehreren Dienstpflichtverletzungen betrifft, und ob die ausschließliche Übertragung der Disziplinargewalt auf die Exekutive (§38 LDG BW) mit Art.33 Abs.5 GG vereinbar ist.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Klärung zu Formfehlern bei Disziplinarverfügungen und Vereinbarkeit des § 38 LDG BW mit Art.33 Abs.5 GG eröffnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen geeignet ist.

2

Bei mehreren als einheitliches Dienstvergehen zugrunde gelegten Pflichtverletzungen kann die Frage, ob ein Formfehler, der nur eine dieser Verletzungen betrifft, der Aufrechterhaltung einer Disziplinarmaßnahme entgegensteht, einer grundsätzlichen Klärung bedürfen.

3

Die ausschließliche Übertragung der Entscheidung über disziplinarische Höchstmaßnahmen an die Exekutive kann verfassungsrechtliche Grenzen berühren, soweit dadurch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art.33 Abs.5 GG) betroffen sind.

4

Das Lebenszeitprinzip des Berufsbeamtentums kann der Beendigung eines auf Lebenszeit eingeräumten Beamtenverhältnisses durch einen rein verwaltungsaktlichen Eingriff entgegenstehen; insoweit ist zu prüfen, ob richterliche Zuständigkeit für Höchstmaßnahmen erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 2 DG BW§ 38 DG BW§ Art 33 Abs 5 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 2 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 30. September 2013, Az: DL 13 S 724/13, Urteil

vorgehend VG Karlsruhe, 27. Juni 2012, Az: DL 11 K 3458/11

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 2 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2008, GBl. S. 343 - LDG -). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, ob ein Disziplinargericht auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg eine formell rechtswidrige Disziplinarverfügung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufrechterhalten kann, wenn der beachtliche Formfehler nur eine von mehreren Dienstpflichtverletzungen des Beamten betrifft, die von der Disziplinarbehörde als einheitliches Dienstvergehen der Disziplinarverfügung zugrunde gelegt worden sind, und die anderen fehlerfrei festgestellten Dienstpflichtverletzungen nach Auffassung des Disziplinargerichts bereits die Höchstmaßnahme rechtfertigen.

2

Das Revisionsverfahren wird dem Senat darüber hinaus Gelegenheit geben, die weiterreichende Frage zu klären, ob die ausschließliche Übertragung der Disziplinargewalt auf die Exekutive nach § 38 LDG BW auch bei der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz vereinbar ist. Es könnte sich bei der gerichtlichen Kompetenz für disziplinare Höchstmaßnahmen etwa um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums handeln (dafür z.B.: Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD, Band 2, Stand: November 2014, M § 45 Rn. 9 und 41 ff.). Ebenso könnte das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums der Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch Verwaltungsakt entgegenstehen (dafür z.B. Zängl, Verwaltungsakt statt Disziplinarurteil, in: FS Fürst, 2002, S. 447 <458 ff.>).