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BVerwG·2 B 41.25, 2 B 41.25 (2 C 12.25)·09.10.2025

Revisionszulassung; Schutz der Vertraulichkeit von Äußerungen in Messenger-Diensten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunikations‑/DatenschutzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Zentrale Frage ist, unter welchen Voraussetzungen der Schutz der Vertraulichkeit von in Messenger‑Diensten getätigten Äußerungen in besonderen Nähebeziehungen entfällt. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt der Hauptsache.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision aufgehoben; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne der einschlägigen Verfahrensvorschriften hat.

2

Eine Nichtzulassungsentscheidung ist aufzuheben, wenn durch die Zulassung der Revision eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsklärung erreicht werden kann.

3

Der Schutz der Vertraulichkeit von in Messenger‑Diensten getätigten Äußerungen kann in besonderen Nähebeziehungen unter bestimmten Voraussetzungen entfallen; diese Voraussetzungen sind anhand der konkreten Näheverhältnisse und Umstände zu prüfen.

4

Fragen zum Schutz der Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation können verfahrensrechtliche Relevanz bekommen und sind gerichtlicher Klärung zugänglich, wenn sie grundsätzliche Bedeutung für die Abwägung von Persönlichkeitsrechten und öffentlichen Aufgaben haben.

Relevante Normen
§ 68 DG BR§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 68 BremDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 28. Mai 2025, Az: 4 LD 24/25, Urteil

vorgehend VG Bremen, 13. November 2024, Az: 8 K 1457/23, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Mai 2025 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 68 BremDG i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen der Schutz der Vertraulichkeit von in Messenger-Diensten getätigten Äußerungen in besonderen Nähebeziehungen entfällt.