Revisionszulassung; Aufstockung der Sonderzahlung für 2008
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein OVG-Urteil. Das BVerwG hob die Entscheidung auf und ließ die Revision zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO aufweist. Streitpunkt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auf Besoldungsansprüche anwendbar ist, deren konkrete Höhe erst durch eine spätere Bekanntmachung feststeht. Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren wurde auf 372 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zugelassen, Entscheidung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist und dies vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan wird.
Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung kann auch auf öffentlich-rechtliche Besoldungsansprüche Anwendung finden und ist gerichtlich zu klären, wenn die konkrete Anspruchshöhe erst durch eine nachfolgende verwaltungsbehördliche Festsetzung oder Bekanntmachung bestimmt wird.
Bei Ansprüchen, deren gesetzlicher Rahmen besteht, die konkrete Höhe sich jedoch erst aus einer späteren Festsetzung ergibt, ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die verspätete Geltendmachung als unzulässig oder unbegründet anzusehen ist.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren kann nach den Vorschriften des GKG (insbesondere § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG) erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 30. August 2023, Az: 4 B 10/21, Urteil
vorgehend VG Potsdam, 26. November 2020, Az: 2 K 5271/17
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2023 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 372 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt hat. Das Verfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auch auf Besoldungsansprüche Anwendung findet, für die zwar ein gesetzlicher Rahmen besteht, deren konkrete Höhe sich aber erst aus einer weiteren Festsetzung ergibt (hier der Bekanntmachung des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach § 7 Abs. 3 Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.