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BVerwG·2 B 39/23, 2 B 39/23 (2 C 1/24)·30.01.2024

Revisionszulassung; Aufstockung der Sonderzahlung für 2008

Öffentliches RechtBeamtenrechtBesoldungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hob diese Entscheidung auf und ließ die Revision zu. Das Gericht sah grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil ungeklärt ist, ob der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auch auf Besoldungsansprüche mit späterer konkreter Höhensetzung Anwendung findet. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.

2

Der Senat kann zur Klärung der Frage zulassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auf Besoldungsansprüche Anwendung findet, deren konkrete Höhe erst durch eine spätere Festsetzung bestimmt wird.

3

Bei Besoldungsansprüchen mit gesetzlichem Rahmen, aber erst späterer konkreter Höhe (z. B. durch Bekanntmachung nach einer landesrechtlichen Regelung), ist zu prüfen, ob die Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung erfüllt sind.

4

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ SoZahl2007bis09G BB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 7 Abs. 3 Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 30. August 2023, Az: 4 B 19/21, Urteil

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 3. März 2021, Az: 2 K 3405/17, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. August 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 372 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt hat. Das Verfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung auch auf Besoldungsansprüche Anwendung findet, für die zwar ein gesetzlicher Rahmen besteht, deren konkrete Höhe sich aber erst aus einer weiteren Festsetzung ergibt (hier der Bekanntmachung des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nach § 7 Abs. 3 Brandenburgisches Sonderzahlungsgesetz für die Jahre 2007 bis 2009).

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.