Revisionszulassung zur Klärung des Begriffs der "Wartezeit" in § 13 Abs. 3 ThürPolAzVO a. F.
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein mit dem Ziel, die Auslegung des Begriffs „Wartezeit“ in § 13 Abs. 3 ThürPolAzVO a.F. klären zu lassen. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung entfaltet. Die Zulassung beschränkt sich nicht auf die Einzelfallwürdigung zur Arbeitszeit; die Vorschrift ist zwar aufgehoben, betrifft aber noch zahlreiche Verfahren.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung von ‚Wartezeit‘ in § 13 Abs. 3 ThürPolAzVO a.F. zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Die zwischenzeitliche Außerkraftsetzung einer Verwaltungsvorschrift schließt eine Revisionszulassung nicht aus, wenn die Auslegung der Vorschrift weiterhin Bedeutung für eine Vielzahl anhängiger Rechtsbehelfsverfahren hat.
Die bloße Anfechtung einer konkreten Einzelfallwürdigung rechtfertigt für sich genommen keine Revisionszulassung, sofern diese Einzelfallfrage keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Das BVerwG kann für das Revisionsverfahren den vorläufigen Streitwert nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 1 GKG festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 28. April 2022, Az: 2 KO 814/20, Urteil
vorgehend VG Gera, 25. Januar 2018, Az: 1 K 1315/16 Ge
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist zuzulassen, weil der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgezeigt hat. Dies gilt zwar nicht, soweit die konkrete Einzelfallwürdigung des Berufungsgerichts zur fehlenden Einordnung der Unterbringung in einer auswärtigen Unterkunft als Arbeitszeit in Frage gestellt wird (§ 16 ThürPolAzVO a. F.). Grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht aber hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs der "Wartezeit" in § 13 Abs. 3 ThürPolAzVO a. F. Die Regelung ist zwar zwischenzeitlich außer Kraft getreten; nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist hierzu jedoch noch eine Vielzahl von Rechtsbehelfsverfahren anhängig, sodass die Klärung der mit der Vorschrift zusammenhängenden Fragen weiterhin für eine Vielzahl Betroffener von Bedeutung ist.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt den Entscheidungen der Vorinstanzen.