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BVerwG·2 B 34/16, 2 B 34/16 (2 C 52/16)·09.11.2016

Zulassung der Revision; Auslandszuschlag nach einer anderen Stufenzuordnung

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob ein erhöhtes Auslandszuschlagsbegehren einer zeitnahen Geltendmachung bedarf, grundsätzliche Bedeutung hat. Zwar gilt in der Rechtsprechung, dass nicht gesetzlich unmittelbar festgesetzte Ansprüche vorher geltend zu machen sind; für die durch Rechtsverordnung bestimmte Stufenzuordnung des Auslandszuschlags besteht jedoch uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung. Das Verfahren soll diese Voraussetzungen klären. Der Streitwert wurde vorläufig nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.

Ausgang: Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zur zeitnahen Geltendmachung des Auslandszuschlags

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision ist zu erteilen, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, setzen in der Regel eine vorherige Geltendmachung voraus.

3

Ob eine durch Rechtsverordnung bestimmte Stufenzuordnung eines Auslandszuschlags der vorherigen Geltendmachungspflicht unterliegt, ist durch Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen zu klären.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren erfolgt nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47, 52 und 63 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 87 BBG§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 8. März 2016, Az: 4 S 758/15, Urteil

vorgehend VG Stuttgart, 7. Oktober 2014, Az: 6 K 2219/13

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Begehren eines erhöhten Auslandszuschlags eine zeitnahe Geltendmachung voraussetzt, grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar geklärt, dass Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, einer vorherigen Geltendmachung bedürfen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 26). Ob dies auch für die durch Rechtsverordnung bestimmte Stufenzuordnung des Auslandszuschlages gilt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung indes uneinheitlich entschieden (vgl. die vorliegende Entscheidung des VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 2016 - 4 S 758/15 - einerseits; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2015 - 10 A 10945/15 - andererseits).

3

Das Verfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht daher Gelegenheit, die rechtlichen Voraussetzungen für das Begehren, den Auslandszuschlag nach einer anderen Stufenzuordnung zu erhalten, näher zu klären.

4

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.