Revisionszulassung; Einstellungshöchstaltersgrenzen im Öffentlichen Dienst
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Revision gegen einen Beschluss des OVG betreffend Einstellungshöchstaltersgrenzen im öffentlichen Dienst. Das BVerwG ließ die Revision zu, weil der Senatsbeschluss von einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BVerfG abweicht. Zudem wurde der Streitwert für Beschwerde- und Revisionsverfahren vorläufig nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.
Ausgang: Revision der Klägerin wird zugelassen; Zulassungsgrund: Abweichung der Vorinstanz von BVerfG-Rechtsprechung; Streitwert vorläufig nach GKG festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist geboten, wenn die Entscheidung der Vorinstanz von einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Der Streitwert für ein Beschwerdeverfahren ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften (§§ 40, 47, 52 GKG) festzusetzen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 52 GKG.
Eine Abweichung der Vorinstanz von verbindlicher verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung begründet einen Zulassungsgrund zur Revision auch bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Dezember 2010, Az: 6 A 1695/10, Beschluss
vorgehend VG Köln, 7. Juli 2010, Az: 3 K 5879/09
Gründe
Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts von dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1989/12 - abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718); die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.