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BVerwG·2 B 32/19, 2 B 32/19 (2 C 13/20)·09.06.2020

Teilnahme eines Richters an der mündlichen Verhandlung des EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen seines Spruchkörpers als Dienstreise; Revisionszulassung

Öffentliches RechtEuroparecht (Vorabentscheidungsverfahren)Allgemeines Verwaltungsrecht (Dienstrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision zu. Streitpunkt ist, ob die Teilnahme eines Richters an der mündlichen Verhandlung des EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens als richterliches Dienst- bzw. Amtsgeschäft zu qualifizieren ist. Das Gericht gibt die Klärung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage zur Entscheidung in der Revisionsinstanz. Die Streitwert- und Kostenfestsetzungen erfolgen entsprechend den einschlägigen GKG‑Normen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Der Begriff des richterlichen Dienst- oder Amtsgeschäfts ist im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV so auszulegen, dass zu prüfen ist, ob dienstliche Aufgaben der gerichtlichen Entscheidungsfindung dadurch berührt werden.

3

Die Teilnahme eines Richters an der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH und die dortige Erhebung von Freibeweisen durch Gespräche mit EuGH‑Richtern und Verfahrensbeteiligten kann unter Umständen Bestandteil richterlichen Dienstgeschäfts sein und ist entsprechend zu würdigen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 63 GKG).

Relevante Normen
§ Art 267 AEUV§ 26 DRiG§ Art 32 GG§ Art 97 GG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 4. Juni 2019, Az: 2 LC 138/18, Urteil

vorgehend VG Bremen, 24. April 2018, Az: 6 K 1528/16, Urteil

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 977,44 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2

Das Revisionsverfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage, wie der Begriff des richterlichen Dienst- oder Amtsgeschäfts in Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV für Mitglieder eines vorlegenden deutschen Gerichts auszulegen ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob das richterliche Dienstgeschäft für Mitglieder des vorlegenden Gerichts die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im betreffenden Vorlageverfahren und zur dortigen Freibeweiserhebung in der Form von Gesprächen mit Richtern des Gerichtshofs der Europäischen Union und anderen Verfahrensbeteiligten des konkreten Vorlageverfahrens umfasst.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt hinsichtlich des Verpflichtungsantrags aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Für die Feststellungsanträge setzt der Senat den Streitwert auf insgesamt 5 000 € fest (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 GKG.