Bemessung der Disziplinarmaßnahme; Verbreitung pornographischer Schriften mit dem Inhalt sexueller Missbrauch von Kindern
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgerichtshof-Urteil zur Bemessung einer Disziplinarmaßnahme wegen Sich-Verschaffens und Besitzes pornographischer Schriften (Inhalt: sexueller Missbrauch von Kindern) wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Revision zugelassen. Das BVerwG hielt die Entscheidung für geeignet, klärungsbedürftige Kriterien der dienstrechtlichen Sanktionierung zu bestimmen. Entscheidend ist die Konkretisierung der Bemessungsmaßstäbe nach dienstrechtlichem Recht.
Ausgang: Zulassung der Revision durch das BVerwG zur Klärung der Bemessungskriterien für dienstrechtliche Sanktionen bei Besitz kinderpornographischer Schriften
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 65 Abs. 1 HmbDG zuzulassen, wenn die Entscheidung geeignet ist, zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Fragen der dienstrechtlichen Bemessung von Disziplinarmaßnahmen beizutragen.
Bei Disziplinarmaßnahmen wegen des Sich-Verschaffens und Besitzes pornographischer Schriften mit dem Inhalt sexuellen Missbrauchs von Kindern sind die besondere Schwere der Tat und die Inhaltsgestalt der Schriften bei der Bemessung zu berücksichtigen.
Die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme erfordert die Konkretisierung von Bemessungskriterien, die auf dienstrechtlichen Maßstäben beruhen und eine differenzierte Würdigung von Tat, Schuld und dienstlicher Stellung erlauben.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 1. Dezember 2008, Az: 12 Bf 42/08, Urteil
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 65 Abs. 1 HmbDG zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, nach welchen Bemessungskriterien die erforderliche Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Sich-Verschaffens und des Besitzes von pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, strafbar gemäß § 184 Abs. 5 StGB a.F. zu bestimmen ist.